Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen der BrainSolv AG

1. Vertragsgrundlage

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen und allen damit verbundenen Tätigkeiten, die durch die BrainSolv AG in der Bundesrepublik Deutschland und im deutschsprachigen Ausland erbracht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses; auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

1.2 Ist in dem Angebot durch die BrainSolv AG nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben, so sind die Angebote der BrainSolv AG, mangels einer Bindefrist, freibleibender Natur und stellen lediglich die Aufforderung zur Auftragserteilung durch den Auftraggeber dar. Erst mit der Auftragsbestätigung durch die BrainSolv AG kommt ein Vertrag zustande.

1.3 Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die BrainSolv AG. Auf diese Form kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden.

1.4 Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen, sowie abweichende Bedingungen des Auftragsgebers bedürfen der schriftlichen Zusicherung durch die BrainSolv AG. Auf diese Form kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden.

1.5 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen etc. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, sofern und soweit deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.6 „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Auftraggeber zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

2. Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

2.1 Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch gewerbliche Anwender bestimmt.

2.2 Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen etc. enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Ebenfalls gehören öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.

2.3 Handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, behalten wir uns bis zur Lieferung vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

2.4 Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des §276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des §443 BGB, wenn die BrainSolv AG eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.

2.5 Wird die Ware aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert, so ist die BrainSolv AG ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diesen Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

3. Beschaffenheit von Software

3.1 Die von der BrainSolv AG gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden sind. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die BrainSolv AG und der Auftraggeber stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

3.2 Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert die BrainSolv AG dem Auftraggeber die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation ist die BrainSolv AG nicht verpflichtet. Wenn der Auftraggeber es wünscht, erhält er schon vor Vertragsabschluss Einblick in die zu liefernde Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Anwenderdokumentation als Online-Hilfe geliefert. Für eine weitergehende schriftliche Dokumentation kann der Auftraggeber ein Angebot anfordern.

3.3 Wird Software geliefert, so wird der Objektcode auf einen Datenträger übergeben. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

3.4 Ist die BrainSolv AG für die Installation der Software verpflichtet, so sichert der Auftraggeber zu, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor der Installation erfüllt sind.

3.5 Soweit die BrainSolv AG Hardware liefert, hat der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Software insoweit sicherzustellen, als eigene von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist. Zudem stellt er sicher, dass eine geeignete und ausreichende elektrische Stromanbindung vorhanden ist.

3.6 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von der BrainSolv AG weder geschuldet noch geprüft, sondern liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

3.7 Während der Installation und des Testbetriebes wird der Auftraggeber einen kompetenten und verantwortlichen Ansprechpartner bereitstellen. Vor jeder Installation, wird dieser Mitarbeiter für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

4. Nutzungsrechte an der Software

4.1 Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber geschlossen. die BrainSolv AG ist in diesem Fall nur der Vermittler. Dem Auftraggeber werden die Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auf Wunsch auch schon vor Vertragsabschluss, zur Verfügung gestellt.

5. Vertragsleistungen

5.1 Die von der BrainSolv AG zu erbringenden Leistungen (Vertragsgegenstand) innerhalb des Vertragsverhältnisses, inkl. deren Art und Umfang, die Fristen der Durchführung und der Bereitstellung der Ergebnisse, ergeben sich – in Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung – allein aus der Auftragsbestätigung der BrainSolv AG.

5.2 Eine verbindliche Leistungsbeschreibung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Hierunter fallen auch alle Mehrleistungen und Mehraufwendungen der BrainSolv AG, die sich im Verlauf der Vertragserfüllung als notwendig erweisen oder vom Auftraggeber gefordert werden, jedoch nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind.

5.3 Für vorgeschlagene Lösungen notwendige Systeme und Komponenten (HW und SW) werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollte die BrainSolv AG innerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Beschaffung beauftragt werden, so kann die BrainSolv AG diese im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beschaffen. Hiervon unberührt ist das Recht von der BrainSolv AG vom Auftraggeber ein angemessenes Entgeld für die Beschaffungsbemühungen zu verlangen. Sollte die BrainSolv AG diese nicht im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers anschaffen, so wird die BrainSolv AG diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Gewährleistungs-, haftungsrechtliche und sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit solchen für den Auftraggeber beschafften Systemen und Komponenten sind vom Auftraggeber direkt gegenüber den Herstellern geltend zu machen. Die BrainSolv AG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf Anforderung bei der Geltendmachung solcher Ansprüche zu unterstützen.

5.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart, so sind die Übertragung von Erfindungen oder vergleichbaren industriellen Eigentumsrechten („industrial proprietor interests“) nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

5.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, so erfolgt die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer an Werktagen (Montag – Freitag) in der Zeit von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind nur bei entsprechender Vereinbarung und Zahlung der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu leisten. Jede angefangene Stunde wird, sofern im Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, mit 1/8 des vereinbarten Tagessatzes oder – bei Abrechnung auf Stundenbasis mit dem Stundensatz gemäß der aktuellen Preisliste – abgerechnet. Die Zuschläge sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

5.6 Die BrainSolv AG ist berechtigt, die Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, ohne jedoch aus ihren Verpflichtungen entlassen zu sein.

6. Aufgaben des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber wird die Vertragsleistungen der BrainSolv AG und die ihm übermittelten Inhalte nur für seine eigenen internen Zwecke nutzen. Die Nutzung zum Zwecke Dritter oder Weitergabe an Dritte, wozu auch verbundene Unternehmen gehören, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die BrainSolv AG bei der Erbringung ihrer Vertragsleistungen nach besten Kräften zu unterstützen. Sofern und soweit diese innerhalb der Betriebsstätten des Auftraggebers erbracht werden, so wird der Auftraggeber der BrainSolv AG kostenlos eine angemessene Arbeitsumgebung zur Verfügung stellen. Diese zur Verfügung gestellte Arbeitsumgebung beinhaltet auch die ungehinderte/störungsfreie Benutzung einer dem „Stand der Technik“ entsprechenden Büroinfrastruktur und ausreichende Parkmöglichkeiten.

6.3 Der Auftraggeber wird einen Ansprechpartner benennen, der den Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen der BrainSolv AG für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

7. Aufgaben der BrainSolv AG

7.1 Die Vertragsleistungen der BrainSolv AG sind entsprechend dem anerkannten „Stand der Technik“ sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen; insbesondere hat die BrainSolv AG alles zu unterlassen, was die technischen, wettbewerblichen, ökonomischen oder sonstigen Interessen des Auftraggebers schwächen oder schädigen könnte.

7.2 Sofern und soweit innerhalb des Vertragsverhältnisses Kontakte der BrainSolv AG mit Kunden und Partnern des Auftraggebers notwendig sind oder werden, so verpflichtet sich die BrainSolv AG, ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen darauf hinzuweisen, dass diese bei solchen Kontakten ausschließlich die Interessen des Auftraggebers zu vertreten haben.

7.3 Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen der BrainSolv AG sind allein an die Weisungen der BrainSolv AG gebunden; nicht an solche des Auftraggebers. Durch die Erfüllung der Vertragsleistungen kommt eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen der BrainSolv AG und dem Auftraggeber nicht zustande.

7.4 Sofern und soweit zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen der BrainSolv AG personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet werden oder diese sonst wie zu solchen Zugang erhalten, so werden diese die Datenschutzgesetze beachten.

8. Vergütung, Steuern und Zahlungen

8.1 Alle Preise gelten in EURO zuzüglich der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

8.2 Sofern nicht eine Pauschalvergütung für die Vertragsleistungen vereinbart ist, so erfolgt die Vergütung auf der Basis der tatsächlich erbrachten Aufwandsstunden (Arbeits-, Reise- und Wartezeit) gemäß der Preisliste der Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so erfolgt die Vergütung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der BrainSolv AG.

8.3 Verschiebt sich der Termin, zu welchem die Lieferung oder Leistungen erbracht werden sollen, infolge von durch die BrainSolv AG nicht zu vertretender Umstände auf einem Zeitpunkt später als 3 Wochen nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer zwischenzeitlichen eingetretenen Änderung der Stundensätze, die dann gemäß der aktuellen BrainSolv AG Preisliste für Beratungs- und Dienstleistungen geltenden Stundensätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt. Dies gilt ebenfalls für eventuelle Änderungen der Hard- und Softwarepreise.

8.4 Spesen (Kilometerpauschale, Flug- oder Bahntickets, Übernachtungs- und Bewirtungskosten) werden durch den Auftraggeber gemäß den Reiskosten der die BrainSolv AG erstattet. Liegt eine solche nicht vor, gelten für die Kilometerpauschale, Übernachtungs- und Bewirtungskosten die in Deutschland steuerlich zulässigen Höchstsätze als vereinbart. Für Flüge außerhalb des deutschsprachigen Raumes gilt „Business Class“, innerhalb des deutschsprachigen Raumes „Economy Class“ und für Bahnfahrten die 1. Klasse und ggf. ICE- oder ähnliche Zuschläge als vereinbart.

8.5 Die vertraglich vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge; Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige zukünftige gesetzliche Abgaben in Deutschland werden (soweit gesetzlich zulässig) in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sollte während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses die Mehrwertsteuer erhöht oder gesenkt oder sonstige gesetzliche Abgaben eingeführt oder abgeschafft werden und die Veränderung – aufgrund gesetzlicher Bestimmungen – auch noch abgerechnete Teile des Vertrages betreffen, so steht im Fall der Erhöhung und Neueinführung zugunsten der BrainSolv AG bzw. im Fall der Senkung und Abschaffung zugunsten des Auftraggebers ein Ausgleichanspruch. Sofern und soweit Leistungen der BrainSolv AG außerhalb Deutschlands erbracht werden oder als im Ausland erbracht gelten, so gehen sämtliche hierauf ggf. im Ausland entfallende Steuern und Abgaben zu Lasten des Auftraggebers.

8.6 In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung durch die BrainSolv AG einmal im Monat gegen Nachweis (Stundenzettel, Kopien verauslagter Kosten und Spesen). Vereinbarte Monatspauschalen oder Meilensteinzahlungen werden am Ende eines jeden Monats oder mit Erreichen des Meilensteinzieles in Rechnung gestellt. Wurde eine Vertragspauschale vereinbart, so wird diese entsprechend der Laufzeit des Vertrages in monatlich gleichen Raten in Rechnung gestellt.

8.7 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne jegliche Abzüge fällig. Die Bezahlung erfolgt durch Banküberweisung auf das von der BrainSolv AG angegebene Konto mit befreiender Wirkung. Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber. Bankspesen (auch Diskont- und Wechselspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.8 Bei Zahlungsverzug ist die BrainSolv AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3,5% – Punkten über dem Zinssatz der Hauptrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung – mindestens jedoch 8,5% p.a. – dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Im Falle von Zahlungserinnerungen (Mahnungen) ist die BrainSolv AG berechtigt, eine Gebühr von EURO 20,00 für die 1. Zahlungserinnerung und EURO 30,00 für jede weiter Zahlungserinnerung in Rechnung zu stellen. Unbenommen ist davon das Recht der BrainSolv AG dem Auftraggeber sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten (Gerichtskosten, etc.) die in Verbindung mit dem Zahlungsverzug entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Zahlungen des Auftraggebers werden von der BrainSolv AG – auch bei anderslautenden Instruktionen – zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden diese zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

8.9 Unbeschadet weiterer Rechte ist bei Verzug des Auftraggebers, inkl. Zahlungsverzug, die BrainSolv AG berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen und nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ausstehende Forderungen für bis zu diesem Termin erbrachte Leistungen sind sofort fällig.

8.10 Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber der BrainSolv AG ist nur möglich, sofern Forderungen des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

8.11 Die Abtretung der gegen die BrainSolv AG gerichteten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen.

8.12 Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

9. Lieferung, Gefahrenübergang

9.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Die BrainSolv AG übernimmt keine Gewähr für die billigste Versandart.

9.2 Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung betraute Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, auch wenn die BrainSolv AG die Versendung selbst durchführt.

9.3 Sofern der Aufraggeber es wünscht, wird die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers durch eine Transportversicherung abgedeckt.

10. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse

10.1 Da die BrainSolv AG die Hard- und Standardsoftware bei Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht von der BrainSolv AG unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

10.2 Von der BrainSolv AG nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Ziffer 10.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie die Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Auftraggebers. Die BrainSolv AG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.

10.3 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, wenn die BrainSolv AG und der Auftraggeber über eine Änderung der Lieferung und Leistung verhandeln oder ein Nachtragsangebot von der BrainSolv AG unterbreitet wird, nachdem sich Annahmen in dem Angebot die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

10.4 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

11. Verzug vom Auftraggeber und dessen Folgen

11.1 Kommt der Auftraggeber seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder nur ungenügend nach und ergeben sich hierdurch Verzögerungen in der Ausführung der Vertragsleistungen der BrainSolv AG, so ist diese berechtigt den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Alle durch eine solche Verzögerung nachweisbaren Wartezeiten der BrainSolv AG gelten als Mehraufwand und sind gemäß aktueller Preisliste der die BrainSolv AG gesondert zu erstatten. Im Falle solcher Verzögerungen werden Fristen, sofern fest vereinbart, angemessen verlängert. Den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers stehen auch solche gleich, die er durch Dritte erbringen lässt.

11.2 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der beauftragten Lieferung oder Leistung in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unberührt bleiben die Ansprüche von der BrainSolv AG auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.

11.3 Bei einem Verzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen, ist die BrainSolv AG berechtigt, die schon angeschaffte Hard- und Software anderweitig zu verkaufen. Wird ein geringerer Erlös als in dem zugrunde liegenden Vertrag erzielt, so haftet der Auftraggeber für den Ausfall. Die BrainSolv AG wird eine entsprechende Rechnung stellen.

12. Verzug der BrainSolv AG und dessen Folgen

12.1 Im Falle eines Verzuges durch die BrainSolv AG kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werde.

12.2 Unterliegen von der BrainSolv AG zu erbringende Vertragsleistungen besonderen Geheimschutzanforderungen, so dass für diese nur besonders verpflichtete Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden können, oder wurde die Erfüllung der Vertragsleistungen durch einen bestimmten Erfüllungsgehilfen vereinbart, so kommt die BrainSolv AG bei einem nicht von ihr zu vertretenden Ausfall dieses Erfüllungsgehilfen (z.B. Krankheit) nicht in Verzug, sofern sie schnellst möglichst einen Ersatz für den ausgefallenen Erfüllungsgehilfen beschafft.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die während der Ausführung des Vertragsverhältnisses durch die BrainSolv AG erlangten Informationen (Technik, Strategie, kommerzielle Aspekte) beim Auftraggeber sind von ihr und ihren Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vertraulich zu handhaben und dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

13.2 Das im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte technische Know-how, insbesondere solches im Zusammenhang mit „industrial proprietor interests“, ist vertraulich zu behandeln und darf von dem jeweils anderen Vertragspartner nur zu Zwecken der Vereinbarung verwendet werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Es darf den Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen des jeweilig anderen Vertragspartner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dieses für die Zwecke des Vertragsverhältnisses notwendig ist.

13.3 Diese Verpflichtung gilt nicht für solches Know-how, das ohne Bruch dieser Vereinbarung allgemein bekannt ist oder wird, nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig – ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit – erlangt wurde oder zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits im Besitz der BrainSolv AG oder des Auftraggebers oder deren Erfüllungs-/Verrichtungs-gehilfen war (en). Beweispflichtig ist jeweils derjenige, der sich auf diese Klausel beruft.

13.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit endet – sofern nicht besondere Geheimschutzverpflichtungen eine längere Frist fordern – 3 (drei) Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

14. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

14.1 Unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis durch die BrainSolv AG überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte betriebsintern frei zu verwenden, dürfen urheber- und sonstige schutzrechtliche Vermerke der BrainSolv AG oder Dritter an diesen Leistungen bzw. deren Verkörperungen nicht gelöscht werden.

14.2 Dieses gilt auch dann, sofern der Auftraggeber mit schriftlichen Einverständnis der BrainSolv AG die ihm überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte einem Dritten, wozu auch verbundene Unternehmen gehören, überlassen kann.

14.3 Werden durch die von der BrainSolv AG überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Benutzung innerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges zu untersagen, so ist die BrainSolv AG verpflichtet, diesen Rechtsmangel kostenneutral für den Auftraggeber zu beseitigen; entweder durch Beschaffung des Benutzungsrechtes im vertraglich vereinbarten Umfang oder durch schutzrechtsfreie Umgestaltung oder gleichwertigen Ersatz.

14.4 Andere, als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

15. Rechte an Arbeitsergebnissen

15.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, räumt die BrainSolv AG dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratungs- oder Dienstleistung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.

16. Außerordentliches Kündigungsrecht

16.1 Unabhängig von den durch Gesetz festgelegten Gründen der außerordentlichen Kündigung räumen sich der Auftraggeber und die BrainSolv AG gegenseitig das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses in folgen-den Fällen ein:

16.1.1 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den anderen Vertragspartner und dessen Versäumnis der Wiedergutmachung auch nach schriftlicher Abmahnung (Verzugssetzung) und Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

16.1.2 Bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – bzw. eines vergleichbaren Verfahrens im deutsch-sprachigen Ausland – über das Vermögen des anderen Vertragspartners.

16.2 Eine außerordentliche Kündigung wird mit Zugang der Kündigung wirksam.

16.3 Ausstehende Forderungen werden mit dem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Ereignis, ohne dass es einer Rechnungsstellung und/oder des Ausspruchs der Kündigung bedarf, sofort fällig und zahlbar.

17. Gewährleistung und Haftung

17.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich gefordert, 6 (sechs) Monate.

17.2 Eine Haftung der BrainSolv AG für Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen; es sei denn, der Schaden beruht auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung (Kardinalspflicht) durch die BrainSolv AG oder wurde durch diese oder ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

17.3 Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung von der BrainSolv AG beschränken sich auf für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf ½ v.H., max. jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die BrainSolv AG im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

17.4 Die BrainSolv AG haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Schäden; sie haftet auch nicht für solche Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

17.5 Die Haftung für die Wiederherstellung ggfs. durch die BrainSolv AG vernichteter oder verlorener Daten des Auftraggebers ist auf die Kosten der automatischen Vervielfältigung solcher Daten von auftragsgeberseitig erstellten Sicherungskopien beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass das Datenmaterial, welches in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden kann. Des weiteren ist der Auftraggeber zu einer regelmäßigen Datensicherung entsprechend dem „Großvater/Vater/Sohn – Prinzip“ verpflichtet.

17.6 Die Haftung der BrainSolv AG für mittelbare und Folgeschäden, inkl. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Ersparungen, ist ausgeschlossen.

17.7 Soweit gesetzlich zulässig, so ist die Haftung der BrainSolv AG für schuldhaft verursachte Sachschäden im Rahmen des Vertragsverhältnisses – unabhängig vom Rechtsgrund – auf maximal die Höhe des gesamten Honorars des Vertragsverhältnisses beschränkt.

17.8 Die Haftung der Adar-Consult für schuldhaft verur-sachte Personenschäden ist – sofern gesetzlich möglich – auf EURO 250.000,00 je Schadens-ereignis begrenzt, jedoch maximal bis zu EURO 1.000.000,00.

17.9 Gewährleistungs- und haftungsrechtliche Ansprüche sind unverzüglich geltend zu machen und verjähren spätestens 6 (sechs) Monate nach Kenntnisnahme durch den Auftraggeber.

18. Ansprüche bei Mängel

18.1 Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängel stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§377 HGB).

18.2 Die BrainSolv AG ist berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung findet an dem Ort statt, an dem die Sache ursprünglich installiert wurde. Hat der Auftraggeber die Sache an einen anderen Ort verbracht, so sind die zusätzlichen Kosten die der BrainSolv AG entstehen (Reise-, Hotel-, Transport- und Arbeitskosten) vom Auftraggeber zu tragen.

18.3 Bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei der Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen gilt, dass die BrainSolv AG zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Auftraggeber abtreten kann. Der Auftraggeber muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch die BrainSolv AG, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadenersatz statt Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.

18.4 Das Vorstehende gilt auch, wenn die BrainSolv AG die Hard- oder Software den Bedürfnissen des Auftraggebers angepasst, konfiguriert oder sonst wie verändert hat, es sei denn, der Sachmangel ist aus der Leistung durch die BrainSolv AG entstanden.

18.5 Im Falle eines Eingriffes des Auftraggebers in die Ware, insbesondere den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Mängel zu, wenn der Auftraggeber nicht darlegen und nachweisen kann, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

19. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

19.1 Für eine Nachbesserung hat der Auftraggeber die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und die BrainSolv AG bei der Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nachbesserung vor Ort ist der BrainSolv AG ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Tätigkeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.

19.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.

19.3 Nimmt der Auftraggeber die BrainSolv AG auf Nacherfüllung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat die Inanspruchnahme von der BrainSolv AG nicht zu vertreten.

19.4 Das Vorstehende (§19.1 – 19.3) gilt auch für den Fall eines von der BrainSolv AG beauftragten Dritten sowie im Fall der Inanspruchnahme des vertraglich vereinbarten Vor Ort Service durch den Hersteller.

20. Rückgaberecht

20.1 Dem Auftraggeber steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die BrainSolv AG ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt hat. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall.

20.2 Wird dem Aufraggeber ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dies nur für noch nicht von der BrainSolv AG bestellte Ware.

21. Eigentumsvorbehalt

21.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstanden Forderungen der BrainSolv AG durch den Auftraggeber verbleibt das uneingeschränkte Eigentums- und Nutzungsrecht an den überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalten.